Urheberrecht mal so mal so
Und hier mal wieder eine gute Nachricht zum Thema Urheberecht.
Das Amtsgericht Offenburg hat einen Antrag der Staatsanwaltschaft zur Idetnifizierung eines Tauschbörsennutzers mittels Providerdaten wegen offensichtlicher Unverhältnissmäßigkeit abgelehnt.
Das Gericht sah in dem Tauschangebot der beiden Lieder jedoch keine "Straftat von erheblicher Bedeutung". Vielmehr handele sich um eine Tat, "die der Bagatellkriminalität zuzuordnen ist", weil "ein strafrechtlich relevanter materieller Schaden […] nach dem Vorbringen der Anzeigeerstatter nicht eingetreten" sei. Das Gericht verweist zur Begründung dieser Einschätzung auf das Beispiel "eines Diebes, dem die Entwendung eines Kaugummis im Wert von 30 Cent angelastet wird". Dort sei es ja auch nicht gerechtfertigt, "eine Maßnahme gemäß §§ 100g, 100h StPO in Betracht zu ziehen" um des Diebes habhaft zu werden. Ob der durch das Tauschangebot angerichtete Schaden wesentlich größer sei, wie in dem Antrag der Staatsanwaltschaft behauptet, zieht das Gericht grundsätzlich in Zweifel. Es verweist auf eine vom Staatsanwalt selbst erwähnte Studie der Harvard-Universität von 2004, in der die Autoren zu dem Schluss kommen, dass "der Einfluss von Downloads auf Verkäufe [von Musik] statistisch gegen Null geht". Darüber hinaus erzielte der Täter "keinerlei finanzielle Vorteile", was in den Augen des Gerichts ebenfalls für die Geringfügigkeit der Tat spricht.
Schließlich berücksichtigt das Gericht die Motive der Rechteinhaber. Mit ihrem Vorgehen, in bundesweiten Massenanzeigen gegen Tauschbörsen zu erstatten, verfolgten die Rechteinhaber "ersichtlich den Zweck […],den über die Ermittlungen festgestellten Anschlussinhaber später zivilrechtlich […] auf Zahlungen hohen, meist unberechtigten Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen". Dass zum Erreichen dieses Ziels das Strafrecht herhalten soll, wo der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch im Zivilrecht "bewusst versagt hat", berücksichtigt das Gericht ebenfalls und kommt unterm Strich zu der eindeutigen Entscheidung, dass "die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ermittlungsmaßnahme wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzulehnen" ist.
(Golem)
